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Zur Geschichte von Libau / Kurland bis 1914 (Seite 10)

 Zur Geschichte der städtischen Selbstverwaltung Libaus - Teil 1

Bei der Unterwerfung Kurlands unter die russische Herrschaft versprach Kaiserin Katharina II. den Kurländern, daß deren “Rechte, Vorzüge und das einem jeden gesetzmäßig gehörige Eigenthum, gänzlich beibehalten werden sollen”. >1< Gemäß dieser Zusage und nachdem die Statthalterschafts- verfassung Ende 1796 aufgehoben wurde, hatten Kurland und seine Städte eine innere Verwaltung, die weitgehend der in der herzoglichen Zeit entsprach und sich grundlegend von der im eigentlichen Rußland unterschied.

Die alten kurländischen Stadtverfassungen, teilweise bis zum Mittelalter zurückreichend, galten fort und wurden 1845 bei der Kodifikation des Provinzialrechts der russischen Ostseegouvernements bestätigt.

Wie andere kurländische Städte besaß Libau eine Magistratsverfassung. Der Libauer Magistrat bestand während der 1. Hälfte des 19. Jahrhunderts aus zwei Bürgermeistern, einem Gerichtsvogt und sechs Ratsherren. Die Bürger- meister und der Gerichtsvogt wurden aus dem Kreise der Ratsherren von der Bürgerschaft, also nur von den wenigen Einwohnern, die das Bürgerrecht besaßen, gewählt. Der Rat hingegen ergänzte sich selbst durch Zuwahl aus dem Kreise der Stadtältesten der Großen Gilde. Die Ratsherren bestimmten dabei selbst, wer von den Stadtältesten der Großen Gilde in den Rat aufgenommen wurde.

Die Große Gilde bestand aus Kaufmannsbürgern und aus einigen wenigen Bürgern bestimmter anderer Berufe ( z. B. Uhrmacher, Goldschmiede ). Die Große Gilde wurde geleitet - ähnlich wie die Kleine Gilde der Handwerker - durch zehn Stadtälteste, an deren Spitze ein Stadtältermann stand. Der Stadt- ältermann wurde aus den Reihen der Stadtältesten von der Bürgerschaft der Großen Gilde gewählt. Neue Stadtälteste hingegen wurden dadurch gewählt, daß der Stadtältermann hierzu Bürger der Großen Gilde auswählte und sie den Stadtältesten zur Wahl vorschlug. Somit wählte sich die “Stadtältestenbank” ihre Ergänzung selbst aus.

Da in Libau die Stadtältesten der Großen Gilde ausnahmslos Kaufleute waren, setzte sich der Rat - und darin unterschied sich die Handelsstadt Libau von allen anderen kurländischen Städten - nur aus Angehörigen des Kaufmanns- standes zusammen. Somit war in der Handelsstadt Libau durch das eben dargelegte Wahlverfahren die Herrschaft des Kaufmannsstandes im Rahmen der städtischen Selbstverwaltung garantiert.

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>1<  Erklärung vom 15.4.1795, abgedruckt in: Karl Wilhelm Kruse, Curland unter den                          Herzögen, Mitau 1833-37 (Ndr. 1971), 2. Bd., S. 301 f.  

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